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12.04.2021

Aktualisierung der Regelungen für den Heilmittelbereich ab 01.01.2021, Stand 08.04.2021

Es wurden im Zusammenhang mit den G-BA Sonderregelungen zum Entlassmanagement eine Änderung bzgl. der Beginnfrist im Kapitel 2.2.3 vorgenommen.

In der Podologie hat sich mit dieser Meldung nichts verändert, Sie erhalten diese Meldung nur als allgemeine Information.

Weiterhin gelten in der Podologie die Unterbrechungsfristen für Behandlungen: Die bekannte Unterbrechungsfrist von 14 Kalendertagen bzw. die in den jeweils gültigen Verträgen nach § 125 SGB V vereinbarte Unterbrechungsfrist wird ausgesetzt und von den Krankenkassen nicht überprüft. Dies gilt ferner auch für sämtliche Verordnungen, die vor dem 31.12.2020 abgerechnet werden. Der letzte Behandlungstag vor der Unterbrechung muss nach dem 17.02.2020 liegen (siehe Absatz 2.2.2).

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