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Was bedeutet „3G am Arbeitsplatz“ in podologischen Praxen?

Am vergangenen Freitag hat der Bundesrat dem Corona-Gesetzespaket der zukünftigen Ampelkoalition zugestimmt. Seit gestern Abend, 23.11.2021, steht fest, dass das neue Gesetz eine 3G-Pflicht (für Personal und Patienten) sowie eine tägliche Testpflicht (für Praxispersonal) am Arbeitsplatz vorsieht – dies gilt auch für Podologiepraxen. Die 3G-Regel gilt auch für Personal, das sich aus medizinischen Gründen nicht impfen lassen kann. Zudem gilt ebenso eine Dokumentations- und Kontrollpflicht für die Praxisleitung.

Die wichtigsten Fragen und Antworten:

Wie muss getestet werden?
Laut § 28 Absatz 2 IfSG müssen Praxisinhaber und alle Beschäftigten beim Betreten der Praxis einen gültigen Testnachweis mit sich führen, d.h. täglicher Schnelltest oder zweimal wöchentlich ein PCR-Test.

- Für Ungeimpfte: Dieser Test muss von einer beauftragten Stelle (Testzentrum) oder einer berechtigten Person (ÖGD) durchgeführt werden. Dies wird in der Regel durch ein Zertifikat bestätigt.
- Für geimpfte oder genesene Personen (im Sinne des § 2 Nummer 2 oder Nummer 4 der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung) gilt folgende Sonderregelung: Die Testung kann durch einen Antigen-Test zur Eigenanwendung ohne Überwachung (!) erfolgen ODER eine Testung mittels PCR-Test muss höchstens zweimal pro Kalenderwoche wiederholt werden.

Wie muss dokumentiert und kontrolliert werden?
Diese Testungen müssen vom Praxisinhaber lückenlos dokumentiert (Name, Datum, Uhrzeit, Testart, Ergebnis, Unterschrift) und alle 14 Tage an die zuständige Behörde gesendet werden (§ 28b Absatz 3 IfSG). Details hierzu legt der jeweilige Öffentliche Gesundheitsdienst (ÖGD) fest. Sollten aufgrund von Knappheit keine Tests mehr zur Verfügung stehen, dokumentieren Sie dies ebenfalls.

Kostenübernahme für Praxisinhaber?
Nach wie vor ist der Praxisinhaber dazu verpflichtet, die Test zu besorgen und zur Verfügung zu stellen. Derzeit werden für das Praxispersonal nach der Coronavirus-Testverordnung nur die Kosten für zehn Antigentests pro Person im Monat übernommen. Eine Kostenübernahme für PCR-Tests für diese Testanlässe ist aktuell ausgeschlossen.

Vorgehen bei einem positiven Testergebnis?
Positive Testergebnisse sind wie gewohnt meldepflichtig und bei einem Antigentest durch einen Bestätigungstest mittels PCR abzuklären. Die Kosten für den Bestätigungs-PCR-Test werden nach der Coronavirus-Testverordnung erstattet. Die Person, bei der der Antigentest positiv ist, muss sich bis zur Abklärung mittels PCR in häusliche Isolation begeben. Nach positivem PCR-Test sind dies in der Regel 14 Tage (Zeit bestimmt sich nach Landesrecht). Weitere Schutzmaßnahmen sind mit dem ÖGD abzustimmen.

Tragezeit von FFP2 / FFP3-Masken

Wie lange dürfen FFP2/FFP3-Masken maximal getragen werden?
Wie lange muss eine Erholungszeit oder eine Pause dann sein?

In der Gefährdungsbeurteilung müssen sowohl beim Tragen von Mund-Nasen-Schutz (MNS) als auch bei der Nutzung von FFP-Masken Zeiträume zur Erholung und Pausen eingeplant werden. Diese können auch dadurch erreicht werden, dass Tätigkeiten mit Maske und Tätigkeiten ohne Maske im Wechsel geplant werden.

Erholungsdauer ist dabei der Zeitraum zwischen zwei fortwährenden Benutzungen eines Atemschutzgerätes, der zur Erholung dient. Die Erholungszeit schließt eine leichte körperliche Arbeit nicht aus. Pausen sind bei mehreren Arbeitsschichten pro Woche, die Tage, an denen kein Atemschutzgerät getragen wird. Erholungszeiträume können auch dadurch erreicht werden, dass Tätigkeiten mit Maske und Tätigkeiten ohne Maske im Wechsel geplant werden. Unabhängig davon sind die Pausenregelungen nach Arbeitszeitgesetz (ArbZG) zu beachten.

Die Empfehlung der BGW zu den maximalen Tragezeiten, der Erholungsdauer und den nötigen Pausen bei der Nutzung von FFP2/FFP3-Masken beruht auf der DGUV Regel 112–190 "Benutzung von Atemschutzgeräten". Hiernach beträgt die maximale Tragezeit grundsätzlich längstens zwei Stunden mit anschließender Mindesterholungsdauer von 30 Minuten. Bei einer FFP-Maske ohne Ausatemventil beträgt die maximale Tragezeit längstens 75 Minuten mit anschließender Mindesterholungsdauer von 30 Minuten.

Im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung sollte gemäß DGUV Regel 112–190 berücksichtigt werden, ob aufgrund der Arbeitsschwere, durch Umgebungseinflüsse (wie zum Beispiel Lufttemperatur, Luftfeuchte, Wärmestrahlung) sowie aufgrund der Bekleidungseigenschaften (wie beispielsweise schwere Schutzkleidung) eine geänderte Tragedauer angezeigt ist. Denkbar ist auch nach kürzeren Tragezeiten entsprechend eine kürzere Erholungsdauer einzuplanen. Bei der Festlegung sollte der arbeitsmedizinische Sachverstand des Betriebsarztes bzw. der Betriebsärztin hinzugezogen werden. DGUV Regeln stellen bereichs-, arbeitsverfahrens- oder arbeitsplatzbezogene Inhalte zusammen. Sie erläutern, mit welchen konkreten Präventionsmaßnahmen die Pflichten zur Verhütung von Arbeitsunfällen, Berufskrankheiten und arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren erfüllt werden können. Aufgrund ihres besonderen Entstehungsverfahrens und ihrer inhaltlichen Ausrichtung auf konkrete betriebliche Abläufe oder Einsatzbereiche (Branchen-, Betriebsarten-, oder Bereichsorientierung) sind DGUV Regeln fachliche Empfehlungen zur Gewährleistung von Sicherheit und Gesundheit. Sie haben einen hohen Praxisbezug und Erkenntniswert, werden von den beteiligten Kreisen mehrheitlich für erforderlich gehalten und können deshalb als geeignete Richtschnur für das betriebliche Präventionshandeln herangezogen werden. Andere geeignete Schutzmaßnahmen, die ein vergleichbares Schutzniveau erzeugen, können im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung festgelegt werden.

Quelle: https://bit.ly/3lBSWbo

Zu den Arbeitsschutzstandards in der Podologie laut BGW