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Heilmittelpreise nach § 125b SGB V

Der GKV-Spitzenverband und die Heilmittelverbände haben sich nach § 125b SGB V auf die höchsten geltenden Heilmittelpreise je Position verständigt. Die Preise nach § 125b SGB V sind als neue Preisliste der Verträge nach § 125 Abs. 2 SGB V (a.F.) anzusehen.

Positionen, die nur in einzelnen Verträgen vereinbart wurden, sind auch weiterhin nur für diese Verträge abrechnungsfähig. Für die Anwendung der Preise nach § 125b SGB V zum Stichtag 01.07.2019 (Behandlungsdatum oder Verordnungsdatum) gelten – wie in der Gesetzesbegründung zu § 125b SGB V beschrieben - die jeweils getroffenen vertraglichen Regelungen.

Nach Ihrer Anmeldung stehen Ihnen die Höchstpreise nach § 125b SGB V zum 01.07.2019, Stand: 01.10.2020 der Podologie sowie weitere hilfreiche Informationen als Download zur Verfügung.