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Liebe Kolleginnen und Kollegen,

wir möchten Ihnen heute aktuelle Informationen zur Impfpflicht weiterleiten, welche gestern (11.01.2022) vom Bundesministerium für Gesundheit veröffentlicht wurden. Hierzu hat der VPT gemeinsam mit RA Benjamin Alt heute per Video auf Facebook informiert.

Generell möchten wir noch einmal verdeutlichen, dass wir als Berufsverband lediglich Informationen vom Bundesministerium für Gesundheit an Sie weiterreichen – wir beziehen mit unseren Nachrichten keine Stellung und haben auf diese Entscheidungen keinen Einfluss.

Allgemein soll bei der Impfpflicht im Gesundheitswesen ein Unterschied zwischen bereits bestehendem und neu eingestelltem Personal gemacht werden:

  • Als bereits bestehendes Personal gelten alle Mitarbeiter, die bereits vor dem 15.03.2022 eingestellt wurden.
  • Als neu eingestelltes Personal gelten alle Mitarbeiter, die ab dem 16.03.2022 eingestellt werden.

Unser aktueller Tipp: Kündigen Sie ihr Personal nicht voreilig und schließen Sie auch nicht sofort Ihre Praxis, sofern Sie ungeimpft/nicht genesen sind. Bitte bleiben Sie geduldig. In der jetzigen Zeit werden wöchentlich Regelungen verändert und angepasst!

Regelungen zur Impfpflicht bei bestehendem Personal:

  • Ein Impfnachweis muss von jeder Person, die in irgendeinem Kontakt zu Patienten (= vulnerable Gruppe) steht, vorgelegt werden. Dazu zählen:
    • das Personal (auch Praktikanten, Verwaltungspersonal etc.),
    • der Praxisinhaber bzw. Selbstständige, die keine Angestellten beschäftigen und
    • anwesende Handwerker, die für ein längeres Projekt Ihre Räumlichkeiten betreten o.ä.
  • Sollte der geforderte Nachweis nicht erfolgen, melden Sie den entsprechenden Mitarbeiter mit Namen und Adresse an Ihr lokales Gesundheitsamt.

Die Form (Brief, E-Mail etc.) dieser Meldung ist noch nicht bekannt.

    • Das Gesundheitsamt entscheidet nach Ihrer Meldung im Einzelfall, wie mit der Beschäftigung fortgefahren werden soll.
    • Bei dieser Entscheidung kann das lokale Gesundheitsamt von der Landesgesundheitsbehörde überstimmt werden.
    • Sie müssen den Mitarbeiter demnach nicht sofort kündigen!

Was gilt als Nachweis?

  • Impfnachweis nach § 2 Nr. 3 der Covid-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmeverordnung,
  • Genesenennachweis nach § 2 Nr. 5 der Covid-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmeverordnung (evtl. zzgl. einer Impfung). Der Genesenennachweis ist 6 Monate gültig.
  • Sollte ein Nachweis seine Gültigkeit verlieren, hat der Mitarbeiter einen Monat Zeit, diesen aufzufrischen. Sollte keine Auffrischung bzw. erneutes Nachweisen erfolgen, muss der Mitarbeiter -wie oben beschrieben- an das lokale Gesundheitsamt gemeldet werden.

Die Impfpflicht gilt für Mitarbeiter sowie Inhaber gleichermaßen! Dies bedeutet, dass nicht nur Mitarbeiter dazu verpflichtet sind, einen Nachweis vorzuweisen, sondern auch der Praxisinhaber verpflichtet ist, Mitarbeiter ohne Nachweis zu melden. Bei Missachtung ist eine Geldstrafe von bis zu 2.500,00 € möglich.

Diese Regelung ist bis 31.12.2022 gültig.