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Gesetze im Bereich der Podologie

An dieser Stelle stellt der Deutsche Verband für Podologie (ZFD) e.V. Ihnen einige Gesetze zur Verfügung, die für den Bereich Podologie relevant sind. Wir werden diese Aufstellung stets ergänzen, sie hat keinen Anspruch auf Vollständigkeit.
 

Gesetz zur Verbesserung der Rechte von Patientinnen und Patienten

Patientenrechtegesetz – Neue Formulare

Das Gesetz zur Verbesserung der Rechte von Patientinnen und Patienten (PatRechteG) ist ein Artikelgesetz, durch das Anfang des Jahres das Behandlungs- und Haftungsrecht im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) festgelegt wurde.

Der Behandlungsvertrag regelt bei medizinischen Behandlungen die gegenseitigen Rechte und Pflichten zwischen dem Behandelnden einerseits und dem Patienten andererseits. Neben den Behandlungsverträgen der Ärzte und Zahnärzte, sind auch Vereinbarungen über Behandlungen durch Angehörige anderer Heilberufe, wie beispielsweise Podologen, Behandlungsverträge im Sinne des § 630a BGB.

Die Behandlung hat gem. § 630a Abs. 2 BGB regelmäßig nach den zum Zeitpunkt der Behandlung bestehenden, allgemein anerkannten fachlichen Standards zu erfolgen.

§ 630b BGB stellt klar, dass das Behandlungsverhältnis ein Dienstverhältnis ist, woraus auch folgt, dass – wie bisher – die ärztliche Leistung eine Dienstleistung nach Dienstvertrags-recht darstellt.

Folgende Dinge hat der Podologe zu beachten:

  1. alle Heilbehandlungen fallen unter das PatRechteG
  2. demnach umzusetzen bei allen Patienten
  3. Erfüllung der Informationspflicht, umfangreiche Aufklärung über Risiken und Behandlungsmaßnahmen und deren vollständige Dokumentation
  4. Einholung der Einwilligung vom Patienten oder eines hierzu Berechtigten
  5. Aufbewahrung der Patientenakte für 10 Jahre nach Abschluss der Behandlung
  6. regelmäßige Fortbildung sichert das fachliche Wissen zur Haftungsvermeidung
  7. keine Übertragung von Heilbehandlungen an Nicht-Podologen
  8. zusätzlich bei Privatpatienten/Selbstzahlern: schriftliche Information über die voraussichtlichen Kosten mittels Honorarvereinbarung, der als Anlage eine aktuelle Preisliste beigefügt ist

Wir empfehlen dringend von jedem Patienten einen Anamnesebogen ausfüllen zu lassen, ebenso ist eine Patienteninformation mitzugeben und dieses auch zu dokumentieren.  

Den bereits bestehenden ZFD-Patientenfragebogen haben wir entsprechend angepasst, er ist über unseren Shop erhältlich. Die Patientenvereinbarung (Behandlungsvertrag) ist ebenfalls dort zu bestellen. Die Patienteninfo stellen wir den Mitgliedern als PDF- und Word-Dokument zur Verfügung (s. u. unter Downloads). Diese sollte auf die jeweilige Praxis angepasst werden.

Medizinproduktegesetz

Das 1995 in Kraft getretene Medizinproduktegesetz (kurz MPG) regelt in erster Linie die Voraussetzungen für das Inverkehrbringen und die Inbetriebnahme von Medizinprodukten.

Medizinproduktesind Produkte, die zu einem medizinischen Zweck und auch vom Hersteller für die Anwendung am Menschen bestimmt sind. Dazu gehören in der Podologie beispielsweise Zangen, Skalpelle, Fräser und viele weitere.

Mit Hilfe des MPG wird für die Sicherheit, Eignung und Leistung der Medizinprodukte sowie die Gesundheit und den erforderlichen Schutz der Patienten, Anwender und Dritter gesorgt.

Weiterhin enthält das MPG einige nationalen Vorschriften, wie z. B. die Vorschrift zur Durchführung der Überwachung und zum Betreiben sowie Anwenden von Medizinprodukten.

Das MPG sowie alle Details finden Sie nach der Anmeldung als Download.

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