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Steuern

Kassen-Nachschau

Seit 01.01.2018 müssen sich alle Unternehmer, die Bareinnahmen generieren, auf die erweiterten Prüfkompetenzen der Finanzbehörden einstellen. Mit der in § 146b der Abgabenordnung aufgenommenen sogenannten „Kassen-Nachschau“ sind Finanzbeamte ohne vorherige Ankündigung berechtigt, während der üblichen Öffnungs- oder Arbeitszeiten die Praxisräume zu betreten und die Aufzeichnung der Kassenein- und Kassenausgaben auf Richtigkeit zu prüfen – einschließlich einer jederzeit sturzfähigen Barkasse.

Hinweise und Informationen rund um dieses Thema stehen Ihnen nach der Anmeldung als Download zur Verfügung.