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Beschluss von Bund und Ländern zur Bekämpfung der Coronavirus-Pandemie
 

                                 

Corona-Arbeitsschutzverordnung endet vorzeitig

Die Corona-Arbeitsschutzverordnung wurde zum 2. Februar aufgehoben – gute zwei Monate früher als geplant. Ursprünglich sollte sie bis 7. April 2023 gelten. An Ihre Stelle treten Empfehlungen zum betrieblichen Infektionsschutz.

Siehe auch die Seite der Bundesregierung: Corona-Arbeitsschutzverordnung endet vorzeitig| Bundesregierung

Bis 07. April 2023 gilt weiterhin, auch für Podologenpraxen:

Für Patientinnen und Patienten sowie Besucherinnen und Besucher in Arztpraxen, Dialyseeinrichtungen und weiteren Einrichtungen des Gesundheitswesens ist das Tragen einer FFP2-Maske verpflichtend. 

Siehe auch die Seite der Bundesregierung: Corona: Was bis 7. April gilt | Bundesregierung

Zur Klarstellung: Die therapeutische Tätigkeit aus medizinischen Gründen (hierfür muss keine Verordnung vorliegen) ist keine sogenannte „körpernahe Dienstleistung“. Diese ist im Bereich der gewerblichen Körperpflege wie Kosmetik- und Nagelstudios, Friseure, Tattoo-Studios, Sonnenstudios und ähnliche Betriebe anzusiedeln.

Aktuelle Fallzahlen sowie weitere interessante Informationen rund um das Corona-Virus in Deutschland finden Sie auf der Homepage der Bundesregierung.

Aufgrund des sich regional sehr unterschiedlich entwickelnden Infektionsgeschehens, kommt es auch weiterhin zu umfangreichen lokalen Unterschieden. Bitte melden Sie sich bei Fragen daher als Mitglied in IHREM LANDESVERBAND!

Bitte halten Sie Ihre landesspezifischen Regelungen im Blick: Baden-Württemberg, Bayern, Berlin, BrandenburgBremen,  Hamburg, HessenMecklenburg-VorpommernNiedersachsen, NRWRheinland-Pfalz, Saar, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Schleswig-HolsteinThüringen.  

Weitere Informationen rund um dieses Thema stehen Ihnen nach der Anmeldung unten als Download zur Verfügung.