Zum Hauptinhalt springen
12.04.2021

Regeln zur Testpflicht in Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen und Hamburg

In den Bundesländern Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen und Hamburg existiert gemäß der geltenden Rechtsverordnung eine Testpflicht für den Besuch von sogenannten "körpernahen Dienstleistungen". In allen diesen Ländern sind die Heilmittelerbringer*innen (inklusive Podolog*innen) davon ausgenommen!
 

Zur Klarstellung: Die therapeutische Tätigkeit aus medizinischen Gründen (hierfür muss keine Verordnung vorliegen!) ist keine sogenannte "körpernahe Dienstleistung". Diese ist im Bereich der gewerblichen Körperpflege wie Kosmetik- und Nagelstudios, Friseursalons, Tattoo-Studios, Sonnenstudios und ähnlichen Betriebe anzusiedeln.

Zurück zur Übersicht