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Unser Justiziar Herr Huber berät!

Abgrenzung zwischen (sektoralem) Heilpraktiker und Gesundheitsfachberufen

In der derzeitigen Corona-Krise wird für eine Behandlung eine medizinische Notwendigkeit verlangt.

Unstreitig ist diese gegeben, wenn die Behandlung durch einen Arzt verordnet ist. Problematisch ist allerdings, wie die Allgemeinverfügungen auf Heilpraktiker bzw. sektorale Heilpraktiker auszulegen sind. Nach dem Heilpraktikergesetz benötigt derjenige, der die Heilkunde, ohne als Arzt bestallt zu sein, ausüben will, dazu der Erlaubnis (§ 1 Abs. 1 HeilprG).

Im Folgenden definiert das Gesetz die Tätigkeit des Heilpraktikers: Die Ausübung der Heilkunde im Sinne dieses Gesetzes ist jede berufs- oder gewerbsmäßig vorgenommene
Tätigkeit zur Feststellung, Heilung oder Linderung von Krankheiten, Leiden oder Körperschäden bei Menschen, auch wenn sie im Dienste von anderen ausgeübt wird.

Heilpraktiker sind also kraft Gesetzes befugt die Heilkunde ohne ärztliche Verordnung auszuüben. Die Grenzen der Befugnisse eines Heilpraktikers ergeben sich nur aus Arztvorbehalten in Spezialgesetzen (z.B.§ 24 IfSG). Die Tätigkeit eines Heilpraktikers kann man daher ohne weiteres unter die Begrifflichkeit „medizinische Behandlungen“ einordnen.

Den Angehörigen der Gesundheitsfachberufe hingegen fehlt diese heilkundliche Befugnis. Sie benötigen deshalb eine ärztliche Verordnung oder eine sektorale Heilpraktikererlaubnis zur Legitimation. Erst aufgrund der Delegation durch einen Arzt dürfen diese Berufe eine heilkundliche Tätigkeit ausüben. Bildlich gesprochen agieren diese Berufe – anderes als Heilpraktiker – als „verlängerter Arm“ des Arztes.

Aus diesen Gründen sind (sektorale) Heilpraktiker von ihrer berufsrechtlichen Kompetenz her mit einer Arztpraxis vergleichbar und können wegen der speziellen Infektionsschutzausbildung die medizinische Notwendigkeit feststellen.