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14.03.2022

Update!

Am Fr., 11.03.2022, hat RA Benjamin Alt ein erneutes Update zur einrichtungsbezogenen Impfpflicht in Bezug auf das verbotene Kopieren von Impfausweisen HIER veröffentlicht.

Wie nun mehrfach veröffentlicht, müssen nur Personen beim Gesundheitsamt gemeldet werden, welche nicht ausreichend immunisiert sind. Für diese Meldung dürfen Impf- oder Genesenennachweise nicht kopiert und aufgehoben werden. Dies verstößt gegen die Datenschutzverordnung.

Sollten Sie bereits Kopien angefertigt haben und diese aufbewahren, sollten Sie diese schnellstmöglich dem jeweiligen Mitarbeiter aushändigen oder mit einem Aktenvernichter ordnungsgemäß vernichten.

RA Benjamin Alt empfiehlt eine Dokumentation der Impfstatus-Kontrolle anhand eines einfachen Formulars oder einer selbst angelegten Excel-Tabelle. In diesem Dokument sollte der Praxisinhaber das Datum der Kontrolle, den Namen des jeweiligen Mitarbeiters mit Unterschriften beider Parteien festhalten. Dieses Dokument reicht bei Kontrollen durch das Gesundheitsamt als Nachweis aus.

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