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28.04.2021

Erweiterung der Gefährdungsbeurteilung

Die Mindestfläche von 10 m² pro Person (Beschäftigte, Patientin oder Patient, Bewohner oder Bewohnerin, Begleitpersonen) darf nicht unterschritten werden. Dies gilt für alle benutzten geschlossenen Räume, z. B. Behandlungsräume, Empfangsbereich, Büroräume, weitere Räume zur Vor- oder Nachbereitung. Auch in Pausenräumen müssen die Mindestfläche von 10 m² pro Person und das Abstandsgebot von mindestens 1,5 m eingehalten werden.

Ist in beruflich genutzten Räumen die Mindestfläche von 10 m² pro notwendig anwesender Person durch betriebliche Gründe - wie z. B. bauliche Gegebenheiten (Räume kleiner 20 Quadratmeter) oder das notwendige Zusammenarbeiten von mehreren Personen - nicht gegeben, muss die Leitung im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung weitergehende Schutzmaßnahmen ermitteln und umsetzen.

Neben dem Tragen von FFP2-Masken bzw. vergleichbaren Atemschutzmasken durch die Beschäftigten sind insbesondere weitere Lüftungsmaßnahmen umzusetzen.

Wie können Sie die Personendichte in Ihrer Praxis entzerren? Durch versetzte Arbeits- und Pausenzeiten kann die Belegungsdichte in der Praxis/Einrichtung zeitlich entzerrt und Personenkontakte können weiter verringert werden.

Darüber hinaus sind weitergehende Regelungen in den Landesverordnungen zu beachten.

Hier gelangen Sie zum Corona-Arbeitsschutzstandard der BGW sowie zu den FAQ (unten auf der Seite).

Bei weiteren Fragen kontaktieren Sie gerne das für Sie zuständige Kundenzentrum der BGW.

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