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23.04.2021

Hinweis zur bundeseinheitlichen Notbremse!

Die gestern verabschiedete bundeseinheitliche Notbremse sieht eine Testpflicht ausschließlich für Kunden von z.B. Friseurbetrieben oder der Fußpflege vor. Patienten der Podologiepraxen sind von der Testpflicht nicht betroffen. Es gelten weiterhin die bisher bestehenden Regelungen zum Infektions- und Arbeitsschutz.

Folgende Situationen möchten wir näher beleuchten:

Für therapeutische Tätigkeiten ist kein Test nötig!

Bisher gibt es keine rechtlich offizielle Erklärung zu diesen Fällen.

  • pod. Therapeuten: Hat der Patient eine Verordnung, so ist kein Test erforderlich.
  • pod. Therapeuten: Kommt der Patient ohne Verordnung, so ist kein Test erforderlich.

Die medizinische Notwendigkeit einer Behandlung kann nur von einem Arzt oder einem Sektoralen Heilpraktiker festgestellt werden.

  • Fußpfleger in pod. Praxis: Diese Person darf keine Heilmittel erbringen und keine Tätigkeiten in Verbindung mit einer ärztl. Anweisung ausüben. Eine Verordnung kann somit nicht vorliegen. Um auf der rechtlich sicheren Seite zu sein, sollte der Kunde einen tagesaktuellen negativen Corona-Test vorzeigen.
  • Fußpfleger (mit eigener Praxis oder mobil): Fußpfleger wurden sehr nah mit den Friseurdienstleistungen benannt und benötigen generell von ihren Kunden einen tagesaktuellen negativen Corona-Test um tätig zu werden.
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