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01.04.2021

Regeln zur Testpflicht in der Podologie

Die Hygieneverordnungen, die in den Bundesländern Niedersachsen bereits gelten und in Sachsen zum 1. April in Kraft treten, sorgen für viel Unsicherheiten und Nachfragen von Podologen*innen auch außerhalb dieser Bundesländer. Grundsätzlich gelten die Corona-Verordnungen der jeweiligen Bundesländer, in denen zum Teil von Arbeitgeber*innen und -nehmer*innen zweimal wöchentlich ein Corona-Schnelltest durchzuführen ist. Zusätzlich wird nun in Sachsen ein tagesaktueller Coronatest auch von den Patienten*innen erwartet, sonst darf keine Behandlung durchgeführt werden. Anfragen dazu durch den VPT (Physio-Verband) bei der zuständigen Behörde in Sachsen für alle Therapeuten*innen bleiben derzeit unbeantwortet. Vor Ostern ist auch mit keiner Stellungnahme zu rechnen.

Eine mögliche Verfahrensweise könnte dann so aussehen:
• Patient*in führt einen Selbsttest durch (alternativ Schnelltest in Apotheken, durch eine Arztpraxis oder in einem Testzentrum).
• Patient*in muss diesen Schnelltest/Selbsttest nicht vorlegen oder zeigen.
• Dieser Test darf nicht älter als 24 Stunden sein.
• Patient*in bestätigt lediglich in der Praxis schriftlich, dass ein tagesaktueller negativer Test durchgeführt wurde.

Bitte informieren Sie sich in den nächsten Tagen (auch an Feiertagen) selbst auf der jeweiligen Seite Ihres Landesministerium nach möglichen Aktualisierungen in Ihrem Bundesland.

Testungen durch Podologen*innen sind nur zulässig und möglich, wenn eine entsprechende Unterweisung (beispielsweise Johanniter im Onlineverfahren, 1 Stunde/DRK in Präsenz) durchgeführt und bestätigt wird. Ausnahme hiervon: Podologen*innen mit entsprechenden medizinischen Vorkenntnissen (z.B. Krankenpfleger*innen).

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