Zum Hauptinhalt springen
16.12.2020

Regelungen für den Heilmittelbereich

ZUSAMMENFASSUNG

Das Inkrafttreten der Heilmittel-Richtlinie (HeilM-RL) wurde aufgrund der anhaltenden COVID-19-Pandemie auf den 01.01.2021 verschoben. Die folgenden Regelungen gelten für alle
Leistungserbringer*innen nach §124 SGB V und somit auch für die Podologie. Die Regelungen gelten ausschließlich für nicht abgerechnete Verordnungen. Nachforderungen für bereits abgerechnete Verordnungen auf Grund dieser Regelungen sind nicht möglich.


1. Gesetzliche Regelungen:
- In dem in der Rechtsverordnung bestimmten Zeitraum (05.05.2020 bis 31.12.2020) kann ein Pauschalbetrag für erhöhte Hygienemaßnahmen in Höhe von 1,50 Euro je Verordnung abgerechnet werden.
- Dafür muss die neue Positionsnummer 79944 verwendet werden.
- Für die Abrechnung der Position ist der Tag der letzten Behandlung innerhalb einer Verordnung im Rahmen der Rechnungsstellung anzugeben.
- Zuzahlungen werden für diesen Pauschalbetrag nicht erhoben.
- Die Hygienepauschale kann nur für Verordnungen abgerechnet werden, die im Zeitraum vom 05.05.2020 bis zum 31.12.2020 erstmals zur Rechnungsstellung eingereicht werden.
- Für bereits abgerechnete Verordnungen erfolgt keine Nachberechnung.
- Nach dem 31.12.2020 kann die Positionsnummer für die Hygienepauschale nicht mehr abgerechnet werden.

2. Vertragliche Regelungen auf Grundlage der Verträge §125 SGB V:
- Ab dem 01.01.2021 ist die Teilabrechnung für die Podologie, die bisher nur bis zum 31.12.2020 galt, vertraglich vereinbart und gilt ununterbrochen fort.
- Bei nicht richtlinienkonform ausgestellten Heilmittelverordnungen, deren Verordnungsdatum zwischen dem 18.02.2020 und dem 31.12.2020 liegt, können die Leistungserbringer*innen notwendige Änderungen bzw. Ergänzungen auf dem Verordnungsblatt - Ausnahme: „Art des Heilmittels“, „Hausbesuch“, „Verordnungsmenge“!!! - selbst vornehmen und es bedarf keiner Rücksprache mit den Vertragsärzt*innen.
- Die Änderungen bzw. Ergänzungen sind auf der Rückseite des Verordnungsblattes unten links kurz zu begründen und mit Datum und Handzeichen der Leistungserbringer*innen zu versehen. Entsprechende Verordnungen müssen bis zum 30.09.2021 abgerechnet werden.
 

Diesen Text als PDF downloaden

Original-Text des GKV-Spitzenverbandes downloaden

Zurück zur Übersicht