21.04.2021
Neue Arbeitsschutzverordnung!
Die neue Arbeitsschutzverordnung besagt, dass Arbeitgeber*innen verpflichtet sind, ihren Mitarbeiter*innen einmal wöchentlich – bei regem Kundenkontakt zweimal wöchentlich – Corona-Tests anzubieten. Diese Regel versteht sich als „Test-Angebotspflicht“, d.h., dass Arbeitgeber*innen die Tests zur Verfügung stellen müssen, die Mitarbeit*innen diese jedoch nicht zwingend durchführen müssen. Es besteht hierbei auch keine Dokumentationspflicht.
Corona-Tests sind mittlerweile auf einfache Weise für jeden zu erwerben, beispielsweise in Supermärkten, in Apotheken oder nach wie vor online.
Den gesamten Bericht der Bundesregierung finden Sie hier.