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Relief of pain by prescribing physiotherapy with a drug prescription with the German text "Remedies Regulation measure of physical therapy and podiatry therapy"
18.09.2020

Hintergründe zur Änderung an der Verordnungsfähigkeit

Die wenigsten Diabetiker mit diabetischem Fußsyndrom (ca. 15%) sind ausschließlich mit einer
Angiopathie belastet. Diese Zahl aus der Fachliteratur und die Expertenanhörung führte vom Antrag
der Patientenvertretung bereits im Jahr 2015 über diverse Anhörungen von Experten (Herr Dirk
Hochlenert et al.) zur wesentlichen Folgerung.


Zitat: „Der Kreis der anspruchsberechtigten Versicherten mit diabetischem Fußsyndrom auf eine
podologische Behandlung verringert sich jedoch nicht, wenn eine Angiopathie allein keine
Verordnungsfähigkeit von Podologie auslöst. Bei Auftreten von klinisch manifesten Symptomen eines
diabetischen Fußsyndroms, welche die Verordnung von Podologie als Heilmittel im Sinne dieser
Richtlinie auslösen (Hyperkeratose, pathologisches Nagelwachstum), liegt zumindest eine
diabetische Neuropathie vor, da eine isolierte Angiopathie die in der Richtlinie aufgeführte
Leitsymptomatik nicht erklären kann.
Somit stellt das Vorliegen einer Neuropathie als Voraussetzung
für die Verordnungsfähigkeit von Podologie eine Korrektur der medizinischen Sachverhalte in der
Richtlinie und keine wesentliche Änderung dar.“


Diese Folgerung ist einerseits logisch und führt andererseits zum Ausschluss der alleinigen Diagnose
I79.2 (Periphere Angiopathie bei anderenorts klassifizierten Krankheiten).

Das bedeutet jedoch Wesentliches: Das diabetische Fußsyndrom ist eine eigene Krankheitsentität,
die bei entsprechendem klinischem Befund und Leitsymptomatik die Verordnung von Podologie
auslöst.


Dafür erlangen nun eine Menge Menschen, die bisher keinen Anspruch darauf hatten, die
Möglichkeit, auch ohne Diabetes eine Verordnung zu erhalten. Dies kann als eine „revolutionäre
Entscheidung“ bewertet werden, denn:


Zitat: „… (es) führt eine Polyneuropathie mit oder ohne Angiopathie zu einem ähnlichen Ergebnis am
Fuß
. Die Aufgabe des Podologen sei hier die Durchführung von Druckentlastungen bei
Hyperkeratosen, die Verminderung von Nageldeformitäten mit dem Ziel das Infektionsrisiko zu
senken. Aber auch die Anpassung des Schuhwerks und die Schulung der Patienten würde ins
Aufgabengebiet des Podologen gehören. Herr Prof. Paul ergänzt, dass die Podologie auch eine
präventive Funktion haben kann, da der behandelnde Podologe/die behandelnde Podologin
Auffälligkeiten am Fuß, welche ärztlich abgeklärt werden sollten, frühzeitig erkennen kann."


Unser Tipp für Sie: Gehen Sie als Therapeuten und Therapeutinnen auf Ihre Patienten/Patientinnen
zu, sprechen Sie mit den Ärzten und nehmen die Wertschätzung für Ihre Arbeit an!

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