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​Petition  zur Sicherung der ambulanten Versorgung

Steigende Personal-, Sach- und Betriebskosten stellen viele Praxen bereits heute vor große wirtschaftliche Herausforderungen. Gesetzliche Vergütungs- begrenzungen können diesen Druck weiter erhöhen und langfristig auch die wohnortnahe ambulante Versorgung gefährden. Gerade in der Podologie zeigt sich, wie wichtig eine frühzeitige und kontinuierliche Behandlung ist, beispielsweise bei Menschen mit diabetischem Fußsyndrom, bei denen schwerwiegende Komplikationen möglichst verhindert werden sollen. Die Petition setzt sich deshalb dafür ein, Vergütungsbegrenzungen zu überarbeiten, tatsächliche Kostenentwicklungen angemessen zu berücksichtigen und ambulante, präventive sowie inter- professionelle Versorgungs- strukturen zu stärken. Wer dieses Anliegen unterstützen möchte, kann sich über die Petition informieren und mit seiner Unterschrift ein Zeichen für eine verlässliche und qualitativ hochwertige und ambulante Versorgung setzen.

Petition aufrufen


29.09.2026 - Digitalisierung im Heilmittelbereich

Der Verband für digitale Standards im Heilmittelbereich (VdSH) und mehrere Berufsverbände aus Physiotherapie, Ergotherapie, Logopädie und Podologie arbeiten künftig enger zusammen. Ziel ist es, die Digitalisierung im Heilmittelbereich praxisnah zu gestalten. 

Wichtige Punkte:

  • Digitale Lösungen sollen den Arbeitsalltag in den Praxen erleichtern und die Versorgung der Patientinnen und Patienten verbessern.

  • Die Berufsverbände bringen ihre Erfahrungen aus der täglichen Versorgung ein. Der VdSH unterstützt mit technischem und digitalem Fachwissen. 

  • Digitalisierung soll nicht zu mehr Bürokratie führen, sondern Zeit sparen. 

  • Themen der Zusammenarbeit sind unter anderem digitale Verordnungen, Dokumentation, Kommunikation, Abrechnung, Korrekturprozesse und die technische Vernetzung verschiedener Systeme.

  • Auch zukünftige europäische Vorgaben, wie der European Health Data Space (EHDS), werden berücksichtigt. 

  • Anlass für den Austausch ist unter anderem die Weiterentwicklung der elektronischen Heilmittelverordnung durch die gematik.

Die gemeinsame Pressemitteilung des VdSH und der beteiligten Berufsverbände vom 29. September 2026 finden Sie hier.


Ab dem 27. September 2026 gilt EU-weit eine neue Informationspflicht. Wer Waren an Endverbraucher verkauft, muss eine einheitliche Gewährleistungsmitteilung anzeigen, unabhängig vom Verkaufskanal. Dies betrifft auch Podologiepraxen, die beispielsweise Fußcremes, Diabetiker-Fußcremes, Fußschaum, Nagelöl, Druckschutzprodukte oder ähnliche Artikel an Patienten verkaufen.

Die Gewährleistungsmitteilung muss gut sichtbar aufgestellt oder ausgehängt werden, z. B. als Aushang an einer gut sichtbaren Wand oder in einem Aufsteller im Kassenbereich. Bitte beachten Sie, dass die Mindestgröße DIN A4 beträgt.

Hinweis zum GARAN-Label

Zusätzlich kann für einzelne Produkte die Verpflichtung bestehen, ein sogenanntes GARAN-Label anzubringen. Dies ist jedoch nur dann erforderlich, wenn für das jeweilige Produkt eine kostenlose Haltbarkeitsgarantie des Herstellers besteht, die die gesamte Ware umfasst und über einen Zeitraum von mehr als zwei Jahren gilt.Für die in Podologiepraxen üblicherweise angebotenen Verbrauchsprodukte wie Fußcremes, Fußschäume oder Nagelöle dürfte dies in den meisten Fällen nicht relevant sein. Sofern ein Hersteller für ein Produkt eine entsprechende Haltbarkeitsgarantie auslobt, ist die Kennzeichnung mit dem GARAN-Label zu beachten.

Fazit: Die Gewährleistungsmitteilung betrifft grundsätzlich jede Podologiepraxis, die Produkte an Patienten verkauft. Ein GARAN-Label ist dagegen nur für Produkte erforderlich, für die eine entsprechende Herstellergarantie besteht.

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Info zur Absetzung von großen Befundungen

Die Absetzung bzw. Kürzung der großen Erstbefundung führt in den Praxen immer wieder zu Fragen und Unsicherheiten. Nach Rücksprache mit den Krankenkassen gilt folgendes Vorgehen bei der Abrechnungsprüfung:

Zunächst prüfen die Krankenkassen anhand der vorliegenden Daten, ob die Abrechnung einer großen Erstbefundung plausibel erscheint. Ist die Notwendigkeit anhand der Dokumentation und Datenlage nachvollziehbar, wird die Leistung entsprechend vergütet.

Erscheint die Abrechnung im ersten Prüfschritt nicht ausreichend plausibel, erfolgt zunächst eine Kürzung auf die kleine Erstbefundung. In diesen Fällen kann die Krankenkasse anschließend weitere Informationen von der Praxis anfordern.

Kann die Praxis nachvollziehbar darlegen, dass aufgrund der individuellen Situation ein erhöhter Zeitaufwand erforderlich war, wird die große Erstbefundung anerkannt und der Differenzbetrag nachträglich erstattet.

Wichtig: Eine Kürzung bedeutet nicht automatisch, dass die große Erstbefundung grundsätzlich nicht abrechnungsfähig war. Entscheidend ist, dass der erhöhte Aufwand bei Bedarf nachvollziehbar und plausibel begründet werden kann.


Ärzte lehnen die Ausstellung einer Verordnung ab

Aus der Region erreichen uns derzeit vermehrt Rückmeldungen, dass ärztliche Verordnungen für podologische Behandlungen mit der Begründung „nicht notwendig“ oder „es liegen keine offenen Wunden vor“ abgelehnt werden. Diese Einschätzung führt bei vielen betroffenen Patientinnen und Patienten zu Unsicherheit und erschwert den Zugang zu einer wichtigen präventiven Heilmittelversorgung. Dabei sieht die Heilmittel-Richtlinie die podologische Therapie gerade zur Vermeidung schwerwiegender Folgeschäden bei Patientinnen und Patienten mit diabetischem Fußsyndrom, Neuropathie oder Polyneuropathie, sowie Querschnittslähmung vor. Das Vorliegen einer offenen Wunde ist hierfür keine Voraussetzung.

Um unsere Mitglieder bei Gesprächen mit verordnenden Ärztinnen und Ärzten zu unterstützen, haben wir ein Informationsblatt erstellt, das die maßgeblichen Regelungen der Heilmittel-Richtlinie zusammenfasst und zur Weitergabe an die Praxen genutzt werden kann. 

DOWNLAOD Informationsblatt