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21.06.2023

Vereinbarungen nach § 125 SGB V im Bereich Podologie

Der GKV-Spitzenverband schließt gemäß § 125 Abs. 1 SGB V mit bindender Wirkung für die Krankenkassen mit den maßgeblichen Spitzenorganisationen der Heilmittelerbringer für den Bereich Podologie auf Bundesebene einen Vertrag über die Einzelheiten der Versorgung mit podologischen Heilmitteln.

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