
Schutzimpfungen mit hoher Priorität
Die Mitarbeiter in podologischen Praxen haben gemäß § 3 Ziffer 5 der Coronavirus-Impfverordnung mit hoher Priorität Anspruch auf Schutzimpfung. Podologie-Praxen sind damit grundsätzlich den Arztpraxen gleichgestellt.
Mitarbeiter in diesen Praxen müssen dem Impfzentrum eine Bescheinigung über die Tätigkeit in der Heilmittelpraxis vorlegen, um die hohe Priorität im Sinne von § 3 nachzuweisen (§ 6 Abs. 4 Ziff. 2).
Lesen Sie dazu auch die beigefügte Verordnung zum Anspruch auf Schutzimpfung gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 (Coronavirus-Impfverordnung – CoronaImpfV) des Bundesministeriums für Gesundheit.
Zu Beginn des Jahres 2021 werden wir Ihnen eine entsprechende Muster-Vorlage zur Verfügung stellen.
Bundesanzeiger - Verordnung zum Anspruch auf Schutzimpfung gegen das Coronavirus SARS-CoV-2