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18.01.2021

Schutzimpfungen mit höchster Priorität

Liebe Podologinnen und Podologen,

am 15.01.2021 hat das Bundesministerium für Gesundheit (kurz BMG) bestätigt,

  1. dass Therapeuten, die in Alten - und Pflegeeinrichtungen behandeln, impfberechtigt nach § 2 Ziffer 2 der CoronaImpV sind, also nach Stufe 1. Sie müssen lediglich eine entsprechende Bescheinigung/Selbstbescheinigung des Praxisinhabers* vorlegen.
  2. dass alle anderen Therapeuten impfberechtigt nach § 3 Ziffer 5 der CoronaImpV sind, also nach Stufe 2.

Ein praktisches Problem: Der Vollzug der Impfverordnung liegt in den Händen der Bundesländer. Deshalb kann es sein, dass Sie die Impfzentren vor Ort auf diese Zuordnung hinweisen müssen.

* Die Bescheinigung/Selbstbescheinigung, welche Podologen und Podologinnen berechtigt, bereits in Stufe 1 geimpft zu werden, erhalten podo deutschland-Mitglieder per Mail und finden Sie auf unserer Homepage unter News & Aktuelles – Corona-Infos nach dem Log-In zum Download.

 

Quelle: https://bit.ly/39EQBru

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