Rheinland-Pfalz: Neue Beihilfe-Höchstbeträge für Podologie ab 1. September 2026
Das Ministerium der Finanzen Rheinland-Pfalz hat die beihilfefähigen Höchstbeträge für ärztlich verordnete Heilbehandlungen unter anderem im Bereich Podologie angepasst. Die neuen Höchstbeträge gelten für Aufwendungen, die ab dem 1. September 2026 entstehen.
Mit Rundschreiben vom 19. August 2026 informiert das Ministerium der Finanzen Rheinland-Pfalz über die Anpassung der beihilfefähigen Höchstbeträge. Die neuen Beträge ergeben sich aus der beigefügten aktualisierten Anlage 3 der Beihilfenverordnung Rheinland-Pfalz (BVO).
Was bedeutet das für podologische Praxen?
Die Änderung ist insbesondere für Praxen relevant, die beihilfeberechtigte Patientinnen und Patienten in Rheinland-Pfalz behandeln.
Wichtig: Bei den in der Anlage genannten Beträgen handelt es sich um beihilfefähige Höchstbeträge. Die Änderung betrifft nicht die Vergütung für gesetzlich Krankenversicherte nach dem Vertrag gemäß § 125 Abs. 1 SGB V.
Podologische Praxen in Rheinland-Pfalz sollten sich daher mit den ab 1. September 2026 geltenden Höchstbeträgen vertraut machen und ihre Patienteninformation bzw. Abrechnung bei Bedarf entsprechend prüfen.
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