
Vertragliche Regelungen zur Erbringung der Nagelspangenbehandlung
In Abstimmung mit dem GKV-Spitzenverband und unter Berücksichtigung der Regelung in § 3b lit. Punkt 1 zum Vertrag nach §125 Abs. 1 SGB V möchten wir zur Auslegung der Vorgaben zur Nagelspangenbehandlung informieren:
Eine Begrenzung der Behandlung auf zwei Einheiten pro Tag und Podologe ist im Vertrag nicht vorgesehen. Die Abrechnung der Heilmittelposition 78610 kann bis zu zweimal pro Tag und Verordnung erfolgen. Werden die Leistungen Vorbereitung des Nagels Ross-Fraser (1. Behandlungseinheit 78610) und Aufsetzen der Ross-Fraser-Spange (2. Behandlungseinheit 78610) an einen Tag erbracht.
Für die Positionen 78620 gilt: Diese dürfen unter den vertraglich beschriebenen Rahmenbedingungen zweimal je Termin, also zweimal je Abrechnung einer der genannten HPNR 78610 erbracht und abgerechnet werden.
PRESSEMITTEILUNG - Vertragliche Regelungen zur Erbringung der Nagelspangenbehandlung