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19.08.2026

Podologische Heilmittelverordnung: Offene Wunde ist keine Voraussetzung

Nach § 27 der Heilmittel-Richtlinie (HeilM-RL) können Maßnahmen der Podologischen Therapie unter den dort genannten Voraussetzungen insbesondere verordnet werden bei

  • krankhaften Schädigungen der Haut und der Zehennägel bei nachweisbaren Gefühlsstörungen der Füße mit oder ohne Durchblutungsstörungen infolge eines Diabetes mellitus (diabetisches Fußsyndrom),
  • vergleichbaren Schädigungen aufgrund einer sensiblen oder sensomotorischen Neuropathie sowie
  • neuropathischen Schädigungsbildern als Folge eines Querschnittsyndroms.

Von besonderer Bedeutung ist dabei:

Die Podologische Therapie ist nach § 27 Abs. 3 HeilM-RL nur zur Behandlung von Schädigungen am Fuß zulässig, die keinen Hautdefekt aufweisen – entsprechend Wagner-Stadium 0, also ohne Hautulkus.

Das Fehlen einer offenen Wunde ist somit nicht grundsätzlich ein Argument gegen die Verordnungsfähigkeit podologischer Therapie.

Die Podologische Therapie kommt nach der Heilmittel-Richtlinie bei Patientinnen und Patienten in Betracht, die ohne diese Behandlung unumkehrbare Folgeschädigungen der Füße erleiden würden, wie sie durch Entzündungen und Wundheilungsstörungen entstehen können.

Als mögliche Risikofaktoren nennt die Richtlinie unter anderem tiefgehende Hyperkeratosen bzw. Hyperkeratosen mit Einblutungen und Rhagaden, ein bestehendes Ulkus an anderer Lokalisation oder ein Ulkus in der Anamnese, zusätzliche Durchblutungsstörungen sowie Wundheilungsstörungen.

Diagnosegruppen und Heilmittel

Der Heilmittelkatalog sieht für die Podologische Therapie insbesondere folgende Diagnosegruppen vor:

DF – Diabetisches Fußsyndrom
Diabetische Neuropathie mit oder ohne Angiopathie im Wagner-Stadium 0.

NF – Neuropathische Fußschädigung
Krankhafte Schädigung am Fuß als Folge einer sensiblen oder sensomotorischen Neuropathie.

QF – Querschnittsyndrom
Krankhafte Schädigung am Fuß als Folge eines kompletten oder inkompletten Querschnittsyndroms.

Als Leitsymptomatiken werden je nach Befund

  • Hyperkeratose,
  • pathologisches Nagelwachstum oder
  • eine Kombination aus Hyperkeratose und pathologischem Nagelwachstum

Die individuelle ärztliche Beurteilung bleibt erforderlich

Die Verordnungsfähigkeit ist immer im konkreten Einzelfall zu beurteilen. Eine bestehende Diagnose oder die Tatsache, dass eine Patientin oder ein Patient bereits über einen längeren Zeitraum podologisch behandelt wurde, begründet allein keinen automatischen Anspruch auf eine weitere Heilmittelverordnung. Die Heilmittel-Richtlinie sieht eine entsprechende ärztliche Diagnostik vor. Bei einer folgenden Verordnung ist der aktuelle Fußbefund erneut störungsbildabhängig zu erheben. Eine pauschale Ablehnung mit der alleinigen Begründung, dass „keine offene Wunde vorhanden sei“, entspricht jedoch nicht den Voraussetzungen der Heilmittel-Richtlinie für die Podologische Therapie.

Hinweis für die Kommunikation mit Arztpraxen

Bei Rückfragen oder Ablehnungen empfehlen wir eine sachliche Rücksprache mit der verordnenden Ärztin bzw. dem verordnenden Arzt unter Hinweis auf § 27 Heilmittel-Richtlinie sowie die Diagnosegruppen DF, NF und QF des Heilmittelkatalogs.

Der Vertrag nach § 125 Abs. 1 SGB V und seine Leistungsbeschreibung ergänzen diese Regelungen für die Leistungserbringung. Für die Frage der ärztlichen Verordnungsfähigkeit ist jedoch insbesondere die Heilmittel-Richtlinie maßgeblich.

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