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23.03.2021

Neue Corona-Maßnahmen

Das Arbeitszeitgesetz sieht vor, dass nur in folgenden Bereichen an Sonn- und Feiertagen gearbeitet werden darf: Rettungsdienste, Polizei und Behörden, Krankenhauspersonal, Gaststätten- und Hotelpersonal, Mitarbeiter bei Musikaufführungen, Theatervorstellungen, in Kirchen, Verbänden, Vereinen, Parteien, bei Sportveranstaltungen, beim Rundfunk und bei der Presse, bei Messen und Märkten, in Verkehrsbetrieben, bei der Energie- und Wasserversorgung, in der Landwirtschaft und im Bewachungsgewerbe, bei der Reinigung von Betriebseinrichtungen und ähnliches.

Da das Arbeitszeitgesetz nur dem Schutz von Arbeitnehmern dient, dürfen Selbstständige und Arbeitgeber durchaus tätig sein.

Für den Zeitraum vom 1. bis 5. April wurden diese Regeln allerdings noch einmal in weiten Teilen verschärft. So wurde sich darauf geeinigt, dass am Karsamstag immerhin noch Lebensmittelgeschäfte im engeren Sinn öffnen dürfen. Restaurants hingegen müssen geschlossen bleiben.
 

In diesem Zusammenhang müssen die einzelnen Pressekonferenzen der Landesregierungen abgewartet werden. Diese werden heute oder morgen durchgeführt. Anschließend werden Sie von unseren Landesverbänden informiert.


Hier kommen Sie zum Kurzvideo von Bastian Priegelmeir!

Textquelle: https://bit.ly/3vPt9lz

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