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18.03.2021

Informationen zu Antigenschnelltests und der Test-Verordnung (= TestV) vom 08.03.2021

Rückwirkend ab 08.03.2021 ist die Erfassung der Leistungen und/oder Kosten in der Online-Anwendung des KBV möglich.

Bitte beachten Sie:

§ 8 Verwaltungskostenersatz der Kassenärztlichen Vereinigungen

„ (…) Für Leistungserbringer, die nicht Mitglied dieser Kassenärztlichen Vereinigung sind und noch keine Leistungen ihr gegenüber abgerechnet haben, behalten die Kassenärztlichen Vereinigungen einen Verwaltungskostensatz in Höhe von 3,5 Prozent des Gesamtbetrags der Abrechnungen abzüglich der Sachkosten nach § 11 ein. (…)“

§ 11 Vergütung von Sachkosten für PoC-Antigen-Tests

„An die nach § 6 Absatz 1 Satz 1 berechtigten Leistungserbringer und die nach § 6 Absatz 3 berechtigten Einrichtungen oder Unternehmen ist für selbst beschaffte PoC-Antigen-Tests eine Vergütung für die Sachkosten in Höhe der entstandenen Beschaffungskosten, und zwar bis zum 31. März 2021 höchstens 9 Euro je Test und ab dem 1. April 2021 höchstens 6 Euro je Test, zu zahlen.“

Quelle: www.bundesanzeiger.de – Verkündung/Veröffentlicht am Dienstag, 9. März 2021, BAnz AT 09.03.2021 V1

Ausführliche Informationen zur Abrechnung von Leistungen für Nicht-KVB-Mitglieder erhalten Sie auf der Homepage des KBV

  • www.kvb.de (Seitenende links unter dem Bild „Coronavirus“ => Infos für Nichtmitglieder)
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