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10.12.2021

Impfpflicht für Gesundheitsberufe beschlossen!

Heute wurde die Impfpflicht für Gesundheitsberufe beschlossen. Dies bedeutet, dass bis einschließlich 15. März 2022 Beschäftigte in den podologischen Praxen folgendes vorlegen müssen:

  • einen Impfnachweis im Sinne des § 2 Nummer 3 der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung in der jeweils geltenden Fassung,
  • einen Genesenennachweis im Sinne des § 2 Nummer 5 der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung in der jeweils geltenden Fassung oder
  • ein ärztliches Zeugnis darüber, dass sie aufgrund einer medizinischen Kontraindikation nicht gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 geimpft werden können.
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