10.12.2021
Impfpflicht für Gesundheitsberufe beschlossen!
Heute wurde die Impfpflicht für Gesundheitsberufe beschlossen. Dies bedeutet, dass bis einschließlich 15. März 2022 Beschäftigte in den podologischen Praxen folgendes vorlegen müssen:
- einen Impfnachweis im Sinne des § 2 Nummer 3 der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung in der jeweils geltenden Fassung,
- einen Genesenennachweis im Sinne des § 2 Nummer 5 der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung in der jeweils geltenden Fassung oder
- ein ärztliches Zeugnis darüber, dass sie aufgrund einer medizinischen Kontraindikation nicht gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 geimpft werden können.