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18.09.2020

Wichtige Erinnerung!

Die Hygienepauschale i.H.v. 1,50 € pro Verordnung kann nur noch bis 30.09.2020 abgerechnet
werden (Grundlage: § 2 Absatz 7 der COVID-19-Versorgungsstrukturenschutzverordnung).

Dabei ist jedoch unbedingt zu beachten, dass es sich bei dem Stichtag am 30.09.2020 um den
Eingang der Rechnung bei der jeweiligen Krankenkasse handelt! Sollten Sie über ein
Abrechnungszentrum abrechnen, gilt: Nicht der Eingang der Verordnungen, sondern der Zeitpunkt,
an dem Ihr Abrechnungszentrum die Daten an den Kostenträgern weitergegeben hat, ist
entscheidend.

Weiterhin fand aufgrund der Verschiebung der Veröffentlichung der Heilmittel-Richtlinie eine
Videokonferenz zwischen dem GKV Spitzenverband und den maßgeblichen Heilmittelverbänden
statt. Hauptsächlich wurde dabei über den Bürokratieabbau in den Praxen gesprochen, wobei die
Verbandsvertreter einstimmig die Weitergeltung der Hygienepauschale forderten und darauf
aufmerksam machten, dass diese Pauschale nicht die durch COVID-19 bedingten höheren Ausgaben
decke.

Ebenso wurde über Themen wie die die Aussetzung der Unterbrechungsfristen, die Teilabrechnung in
der Podologie und Änderungsmöglichkeiten von fehlerhaften Verordnungen durch den
Leistungserbringer diskutiert.

Insgesamt stimmte der GKV Spitzenverband dem Bürokratieabbau größtenteils zu und leitet die
weiteren Forderungen zur Prüfung weiter. Eine Rückmeldung diesbezüglich wird Mitte bis Ende
September erwartet.

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