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18.03.2021

Bericht über eine mögliche Anstiftung zum Betrug durch das Abrechnungszentrum Emmendingen

Eine Praxis in Niedersachsen gab Leistungen an zwei Terminen an einen Versicherten ab. Diese beiden Termine waren ein Feier- und ein Sonntag und wurden vom AZ mit dem Hinweis, dass die Praxis nicht dazu berechtigt sei Leistungen an Sonn- oder Feiertagen abzugeben, nicht erstattet. Hierzu liegt jedoch keine rechtliche Grundlage vor. Nach „Protest“ der Praxis sendete das AZ folgende Nachricht an die Betroffenen: „Bitte korrigieren Sie das Leistungsdatum und lassen dies durch den Versicherten abzeichnen oder ändern der Abrechnungscode.“ – hierbei könnte es sich um eine Anstiftung zum Betrug (Abrechnungsbetrug gemäß § 263 StGB) oder zur Urkundenfälschung handeln.

Den gesamten Bericht finden Sie hier: https://bit.ly/3cVjlOz

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