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Häufig gestellte Fragen (FAQ)

In unserem FAQ-Bereich finden Sie Antworten auf die wichtigsten Fragen rund um die podologische Leistungserbringung, Verordnungen, Abrechnung und Praxisorganisation. Die Übersicht soll Ihnen im Praxisalltag schnell Orientierung bieten und rechtliche wie organisatorische Aspekte verständlich zusammenfassen.

Sollten darüber hinaus noch Fragen offenbleiben, steht Ihnen podo deutschland selbstverständlich jederzeit gerne für Rückmeldungen und Rückfragen zur Verfügung.

Grundlagen der Leistungserbringung

Der Versicherte selbst. Ist dieser dazu nicht in der Lage, kann die Betätigung durch einen gesetzlichen Vertreter oder eine Betreuungsperson erfolgen. 

Alle Zahlungen erfolgen unter Vorbehalt der sachlichen und rechnerischen Prüfung. Beanstandungen müssen von der Krankenkasse gegenüber der rechnungsstellenden Stelle innerhalb einer Frist von 9 Kalendermonaten geltend gemacht werden. Für unerlaubte Handlungen z.B. Abrechnung nicht erlaubter Leistung gilt abweichend die Frist nach § 45 SGB 1. Ansprüche verjähren demnach erst nach 4 Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres in dem sie entstanden sind.

Ja, Änderungen der Praxisleitung müssen der ARGE gemeldet werden. Bei Widereintritt in denselben Praxisräumen muss nur die sächliche Ausstattung nachgewiesen werden. (siehe: § 3 (4) Grundlagen der Leistungserbringung)

Kann die Unterschrift im Auftrag erfolgen? Die Unterschrift hat grundsätzlich durch den zugelassenen Leistungserbringer zu erfolgen. Sofern eine Vertretungsregelung vorhanden ist, kann auch die Vertretung unterschreiben.

Die Frist zum Behandlungsbeginn beginnt am Tag nach der Ausstellung der Verordnung. Der Tag der Ausstellung ist Tag „0“, der Folgetag ist Tag „1“. Beispiel: Wird eine Verordnung am 31.03. ausgestellt, kann diese bis einschließlich am 28.04. begonnen werden.

Eine Unterschrift ist nicht erforderlich, es sind die Initialen mit mind. zwei Buchstaben, bspw. die Anfangsbuchstaben des Vor- und Zunamens des behandelnden Therapeuten, einzutragen. Die Eintragung kann auch durch Empfangs-/Verwaltungspersonal oder per Stempel erfolgen.

Der Versicherte selbst, ist dieser dazu nicht in der Lage, kann die Betätigung durch einen gesetzlichen Vertreter oder eine Betreuungsperson erfolgen.

Der den Schüler ausbildende Leistungserbringer ist für die fachgerechte Leistungserbringung verantwortlich, insofern ist auf der VO sein Initial einzutragen.

Frequenzabweichungen bis 2 Werktage sind ohne Information des Arztes möglich. Über Frequenzabweichungen aus therapeutischen Gründen über 2 Tage ist mit dem Arzt Einvernehmen herzustellen, dies ist auf der VO zu dokumentieren. Wird die Behandlung kürzer als 12 Wochen unterbrochen (z.B. wegen Krankheit oder Urlaub), bleibt die Verordnung gültig. Unterbrechungen brauchen nicht auf der VO dokumentiert werden (vgl. § 16 Abs. 4 Satz 5 Heilmittel-Richtlinie).

Ja, bei einer Unterbrechung von zwölf Wochen nach der letzten Behandlung verliert die Verordnung ihre Gültigkeit.

Befundungen

Bei Patienten die ab dem 01.11.2023 erstmalig eine podologische Leistung bei einem zugelassenen Leistungserbringer in Anspruch nehmen, ist ohne gesonderte Verordnung zusätzlich zur podologischen Behandlung einmalig eine Eingangsbefundung durchzuführen

Nein, die Befundposition ist nicht auf der VO anzugeben.

Ja, die Befundposition 78030 ist zu jeder der Abrechnungspositionen „Pod. Beh. gr.“ oder „Pod. Beh. kl “ in den Diagnosegruppen DF, NF und QF - außer an dem Tag der Eingangsbefundung- abzurechnen. Die Position 78030 wird nicht auf der VO angegeben. Diese Position kann mit jeder Behandlung abgerechnet werden - Höhe 3,37 €. Die Befundung schließt die Inaugenscheinnahme des Fußes vor Behandlungsbeginn ein (Sichtkontrolle nach Veränderungen, Temperatur, Rückfrage beim Patienten) und muss nicht in der Patientenakte dokumentiert werden. Erlaubt ist es natürlich.

Ja. Sollte sich im Rahmen der Erstbefundung keine Therapie herausstellen, kann die Erstbefundung alleinig abgerechnet werden.

Abkürzungen und Behandlungseinheiten

Auf der Rückseite der Verordnung muss der Leistungserbringer die erbrachte Leistung für den Versicherten verständlich darstellen.

Ja, auf der Rückseite der Verordnung muss vom Versicherten bestätigt werden, ob er die kleine oder große Behandlung erhalten hat. Es ist nicht ausreichend, dass der Leistungserbringer nur im Rahmen der Abrechnung unterscheidet, welche Leistung er abgegeben hat.

Als Maßnahme sind die Bezeichnungen:

  • Eingangsbefundung
  • podologische Behandlung groß“ oder „podologische Behandlung klein“ und
  • bei durchgeführtem Hausbesuch mit „Hausbesuch“ zu ergänzen.
  • Erstbefundung groß
  • Erstbefundung klein
  • Indikationsspezifische Kontrolle auf Sitz- und Passgenauigkeit
  • Behandlungsabschluss
  • Anpassung einer einteiligen unilateralen und bilateralen Nagelkorrekturspange z.B. nach Ross-Fraser
  • Fertigung einer einteiligen unilateralen und bilateralen Nagelkorrekturspange z.B. nach Ross-Fraser
  • Nachregulierung einer einteiligen unilateralen und bilateralen Nagelkorrekturspange z.B. nach Ross-Fraser
  • Vorbereitung des Nagels, Anpassung und Aufsetzen einer mehrteiligen bilateralen Nagelkorrekturspange
  • Vorbereitung des Nagels, Anpassung und Aufsetzen einer einteiligen Kunststoff- oder Metallkorrekturspange

Die abgegebene Leistung sowie ein durchgeführter Hausbesuch sind vom Leistungserbringer am Tag der jeweiligen Leistungsabgabe auf der Rückseite der Verordnung verständlich, d.h. im Wortlaut oder in Form des vereinbarten Kürzels nach Anlage 1a bzw. Anlage 1b und unter Angabe des Datums und der Initialen des abgebenden Leistungserbringers darzustellen und unmittelbar nach Erbringung der Leistung von der oder dem Versicherten durch Unterschrift auf dem Verordnungsblatt zu bestätigen.

Im weiteren Verlauf sind auch Wiederholungszeichen zulässig. Diese Angaben sind von Versicherten durch Unterschrift zu bestätigen.

  • Eing. Bef.
  • Pod. Beh. Kl.
  • Pod. Beh. Gr.
  • EBF groß
  • EBF klein
  • Kontrolle
  • Abschluss

Und

  • Anp. Ross-Fraser
  • Nachregulierung
  • Anp. mehrteilig
  • Anp. Einteilig

Die abgegebene Leistung sowie ein durchgeführter Hausbesuch sind vom Leistungserbringer am Tag der jeweiligen Leistungsabgabe auf der Rückseite der Verordnung verständlich, d.h. im Wortlaut oder in Form des vereinbarten Kürzels nach Anlage 1a bzw. Anlage 1b und unter Angabe des Datums und der Initialen des abgebenden Leistungserbringers darzustellen und unmittelbar nach Erbringung der Leistung von der oder dem Versicherten durch Unterschrift auf dem Verordnungsblatt zu bestätigen. Im weiteren Verlauf sind auch Wiederholungszeichen zulässig. Diese Angaben sind von Versicherten durch Unterschrift zu bestätigen

  • Eingangsbefundung
  • Fertigung
  • Kontrolle