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17.02.2022

Behandlung mit Nagelkorrekturspangen wird verordnungsfähig!

Berlin, 17.02.2022 – Patienten steht zukünftig eine neue podologische Leistung zur Verfügung: Mit Hilfe der Nagelspangenbehandlung können bei eingewachsenen Fußnägeln Fehlstellungen korrigiert und ein zukünftiges Einwachsen verhindert werden. Diese Behandlung kann nun, zusätzlich zur ärztlichen Leistung, auch von Podologen übernommen werden. Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) hat hierzu die Heilmittel-Richtlinie angepasst.

Wann kann eine Nagelspangenbehandlung verordnet werden?

  • Eine podologische Nagelspangenbehandlung kann, sofern keine medizinischen Gründe dagegensprechen, in allen drei Stadien des Erkrankungsbildes verordnet werden.

Was umfasst eine solche Nagelspangenbehandlung?

  • Es wird eine individuelle Korrekturspange hergestellt und an den betroffenen Nagel angepasst. Diese Korrekturspange dient zur Druckentlastung, um das Einwachsen zu verlangsamen und das umliegende Gewebe zu schützen. Da dieser Prozess sehr individuell ist, ist es wichtig, dass der behandelnde Podologe selbst festlegt, wann eine Behandlung fortgesetzt oder kontrolliert werden muss. Richtwerte hierzu sind:
    • Stadium 1: Nagelspange ca. alle zwei bis sechs Wochen Nachspannen oder neu aufbringen.
    • Stadium 2 und 3 (In diesen Fällen ist die umliegende Haut bereits verletzt und entzündet): Therapiefortschritte engmaschiger kontrollieren. Findet begleitend eine Wundbehandlung der verletzten oder entzündeten Haut statt, ist dies jedoch weiterhin ausschließlich eine ärztliche Leistung.

Ab wann kann die Nagelspangenbehandlung verordnet werden?

  • Die podologische Nagelspangenbehandlung kann von Ärztinnen und Ärzten voraussichtlich ab 1. Juli 2022 verordnet werden. Voraussetzung ist, dass das Bundesministerium für Gesundheit gegen den Beschluss keine rechtlichen Einwände hat.

Die ausführliche Pressemitteilung finden Sie auf der Homepage des G-BA.

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