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21.04.2021

Neue Arbeitsschutzverordnung!

Die neue Arbeitsschutzverordnung besagt, dass Arbeitgeber*innen verpflichtet sind, ihren Mitarbeiter*innen einmal wöchentlich – bei regem Kundenkontakt zweimal wöchentlich – Corona-Tests anzubieten. Diese Regel versteht sich als „Test-Angebotspflicht“, d.h., dass Arbeitgeber*innen die Tests zur Verfügung stellen müssen, die Mitarbeit*innen diese jedoch nicht zwingend durchführen müssen. Es besteht hierbei auch keine Dokumentationspflicht.

Corona-Tests sind mittlerweile auf einfache Weise für jeden zu erwerben, beispielsweise in Supermärkten, in Apotheken oder nach wie vor online.

Den gesamten Bericht der Bundesregierung finden Sie hier.

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