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04.11.2020

Aktuelles aus dem Steuerrecht (Stand: November 2020)

Sonderzahlungen an Arbeitnehmer*innen bis 31.12.2020 steuer- und sozialversicherungsfrei

Arbeitgeber*innen erhalten durch das Bundesfinanzministerium vom 01.03.2020 bis 31.12.2020 die Möglichkeit, Ihre Arbeitnehmer*innen in Form von Beihilfen und Unterstützungen bis zu 1.500€ zu unterstützen. Dies gilt für das Jahr 2020 und kann steuer- sowie sozialversicherungsfrei ausgezahlt werden. Ebenfalls kann eine solche Zahlung als Sachleistung gewährt werden.

Sonderregelungen für Minijobber*innen enden zum 31.10.2020

Für Minijobber*innen und deren Arbeitgeber*innen gelten teilweise andere Regelungen als für Arbeitnehmer*innen, welche sozialversicherungspflichtig sind. Grundlegende Regelung lautet:

  • Sollte ein/-e Minijobber*in den Jahresverdienst von 5.400€ überschreiten, liegt nicht automatisch eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung vor. Ein Minijob bleibt erhalten, wenn die Verdienstgrenze nicht mehr als drei Kalendermonate innerhalb eines Zeitjahres und die Entgeltgrenze nicht vorhersehbar überschritten werden.

Am 30.03.2020 erlaubte die Spitzenorganisation der Sozialversicherung eine fünfmalige Überschreitung der Verdienstgrenze in den Monaten März bis Oktober 2020.

  • Aufgrund der anhaltenden Corona-Situation wurde eine neue Zeitgrenze für kurzfristige Minijobs festgelegt: 5 Monate oder 115 Arbeitstage. Diese Ausdehnung der Arbeitszeit galt vom 01.03.2020 bis 31.10.2020 und ist somit nun, ab November 2020, beendet.

Neuregelung der Überbrückungshilfe ab September 2020

Zum Vorteil der Antragsteller*innen haben das Bundeswirtschafts- und Bundesfinanzministerium neue Bedingungen der Überbrückungshilfe kommuniziert:

  • Diese soll in den Monaten September bis Dezember 2020 weitergeführt und verbessert werden.

Besonders von der Corona-Krise betroffene Unternehmen aller Branchen steht die Überbrückungshilfe zu.

Nachfolgende Änderungen wurden vorgenommen:

  • Der Förder-Höchstbetrag liegt nun bei max. 50.000 € pro Monat.
  • Die Deckungsbeiträge für kleine (9.000,00€) und mittlere (15.000,00€) werden gestrichen.
  • Antragsteller müssen nun folgende Voraussetzungen erfüllen:
    • Umsatzeinbruch von mind. 50% in zwei zusammenhängenden Monaten im Zeitraum April bis August 2020 gegenüber den jeweiligen Vorjahresmonaten oder
    • Umsatzeinbruch von mind. 30 % pro Monat im Durchschnitt in den Monaten April bis August 2020 gegenüber dem Vorjahreszeitraum verzeichneten.
  • Zukünftige Erstattungen:
    • 90 % der Fixkosten bei mehr als 70 % Umsatzeinbruch (bisher 80 % der Fixkosten),
    • 60 % der Fixkosten bei einem Umsatzeinbruch zwischen 50 % und 70 % (bisher 50 % der Fixkosten) und
    • 40 % der Fixkosten bei einem Umsatzeinbruch von mehr als 30 % (bisher bei mehr als 40 % Umsatzeinbruch).
  • Die Personalkostenpauschale wird von 10% auf 20% der förderfähigen Kosten erhöht.
  • Bei der Schlussabrechnung sollen künftig Nachzahlungen ebenso möglich sein wie Rückforderungen.

Bitte stellen Sie Ihren Antrag über Ihren Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, vereidigten Buchprüfer oder Rechtsanwalt.

Die Antragskosten werden den betroffenen Unternehmen mit dem gleichen Satz erstattet wie die übrigen förderfähigen Fixkosten.

Keine Grunderwerbssteuer bei Zubehör

Aufgrund eines Falles, bei dem eine Ladeneinrichtung in die Berechnung der Grunderwerbssteuer des Verkaufes eines Geschäftes eingerechnet wurde, gilt nun:

Zubehör, wie z.B. eine Ladeneinrichtung, werden gesetzlich als bewegliche Sache definiert. Zubehör dient dem wirtschaftlichen Zweck der Hauptsache und steht in einem räumlichen Verhältnis dazu. Damit sind alle dem Unternehmen zugeordneten Gegenstände als Zubehör anzusehen, wenn eine dauernde Verbindung mit dem wirtschaftlichen Zweck des Grundstücks vorliegt. Ob Zubehör vorliegt, gilt es in jedem Einzelfall zu prüfen.

Weitere Informationen (Quelle): www.seidl-wiessner.de//

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